§ 65 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung (Jagdaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörde, die Einhaltung dieses Gesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen ergangenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe der Behörde berechtigt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Behörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entnehmen. Wenn die jagdrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit Abschüsse gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 und, 2 und 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 2 und 3 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Behörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen.

(2) Bei der Jagdaufsicht haben mitzuwirken

a)

die Jagdschutzorgane; sie sind verpflichtet, nach den Weisungen der Behörde im Jagdgebiet besondere Beobachtungen und Überwachungen durchzuführen und in der Wildregion Zwangsabschüsse vorzunehmen;

b)

die Waldaufseher; ihnen kommen bei Besorgung von Aufgaben der Jagdaufsicht die Befugnisse gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu;

c)

die Kontrollorgane nach Maßgabe des § 42 Abs. 2.

(3) Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen in solcher Anzahl zur Verfügung zu halten, als es erforderlich ist, um Zwangsabschüsse vornehmen zu können, wenn der Einsatz von Jagdschutzorganen nicht möglich oder nicht zielführend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 01.10.2008 bis 11.07.2016

(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung (Jagdaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörde, die Einhaltung dieses Gesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen ergangenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe der Behörde berechtigt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Behörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entnehmen. Wenn die jagdrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit Abschüsse gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 und, 2 und 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 2 und 3 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Behörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen.

(2) Bei der Jagdaufsicht haben mitzuwirken

a)

die Jagdschutzorgane; sie sind verpflichtet, nach den Weisungen der Behörde im Jagdgebiet besondere Beobachtungen und Überwachungen durchzuführen und in der Wildregion Zwangsabschüsse vorzunehmen;

b)

die Waldaufseher; ihnen kommen bei Besorgung von Aufgaben der Jagdaufsicht die Befugnisse gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu;

c)

die Kontrollorgane nach Maßgabe des § 42 Abs. 2.

(3) Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen in solcher Anzahl zur Verfügung zu halten, als es erforderlich ist, um Zwangsabschüsse vornehmen zu können, wenn der Einsatz von Jagdschutzorganen nicht möglich oder nicht zielführend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

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