§ 15 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soziale Mindestsicherung durch Pflege umfasst alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen§ 15 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Kann der Bedarf auf diese Weise nicht gedeckt werden, kann auch soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) geleistet werden.

(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

a)

Hauskrankenpflege,

b)

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,

c)

allgemeine und spezielle Beratungsdienste,

d)

Kurzzeitpflege.

(3) Zur sozialen Mindestsicherung durch Pflege gehört auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung von Personen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen (Pflegepersonen).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
(1) Soziale Mindestsicherung durch Pflege umfasst alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen§ 15 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Kann der Bedarf auf diese Weise nicht gedeckt werden, kann auch soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) geleistet werden.

(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

a)

Hauskrankenpflege,

b)

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,

c)

allgemeine und spezielle Beratungsdienste,

d)

Kurzzeitpflege.

(3) Zur sozialen Mindestsicherung durch Pflege gehört auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung von Personen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen (Pflegepersonen).

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