§ 40b Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 40b Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 werden die Pflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch die Überlassung nicht berührtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat die Überlasserin bzw. den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinn des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, und von Schwerarbeit im Sinn der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit diese oder dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Art. VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die überlassene Dienstnehmerin bzw. den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Gemäß § 40b Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 gilt als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG)

1.

bei einer inländischen Überlasserin bzw. einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebs der Überlasserin bzw. des Überlassers und

2.

bei einer ausländischen Überlasserin bzw. einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebs der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers.

(3) Gemäß § 40b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 gelten das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sowohl zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer.

(4) Gemäß § 40b Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 gelten § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG auch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Gemäß § 40b Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 werden die Pflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch die Überlassung nicht berührtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat die Überlasserin bzw. den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinn des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, und von Schwerarbeit im Sinn der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit diese oder dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Art. VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die überlassene Dienstnehmerin bzw. den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Gemäß § 40b Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 gilt als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG)

1.

bei einer inländischen Überlasserin bzw. einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebs der Überlasserin bzw. des Überlassers und

2.

bei einer ausländischen Überlasserin bzw. einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebs der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers.

(3) Gemäß § 40b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 gelten das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sowohl zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer.

(4) Gemäß § 40b Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 gelten § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG auch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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