§ 7 Vbg. SLA

Statut des Vorarlberger Landesarchivs

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem GegenstandDie Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungennachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassenAmtsführung wichtig sind, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sindKenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2016

(1) Das Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem GegenstandDie Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungennachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassenAmtsführung wichtig sind, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sindKenntnis zu setzen.

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