§ 8 Vbg. SLA

Statut des Vorarlberger Landesarchivs

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesarchivarin oder der LandesarchivarDas Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter istin einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellenerlassenden Kanzleiordnung zu regeln. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.

(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 10 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2016

(1) Die Landesarchivarin oder der LandesarchivarDas Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter istin einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellenerlassenden Kanzleiordnung zu regeln. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.

(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 10 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

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