§ 36 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Durch die Bildung von Sozial- und Gesundheitssprengeln soll eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung mit Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz gewährleistet, Transparenz beim Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit ermöglicht werden§ 36 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Durch die Koordinierung von Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit soll unter besonderer Bedachtnahme auf die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung auch sichergestellt werden, dass die betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
Durch die Bildung von Sozial- und Gesundheitssprengeln soll eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung mit Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz gewährleistet, Transparenz beim Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit ermöglicht werden§ 36 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Durch die Koordinierung von Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit soll unter besonderer Bedachtnahme auf die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung auch sichergestellt werden, dass die betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können.

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