§ 40e Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40c Abs. 6 § 40e fällt, hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die Dienstnehmerin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. den Dienstnehmer über den im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40c Abs. 6 § 40e fällt, hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die Dienstnehmerin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. den Dienstnehmer über den im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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