§ 40 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Fachtag obliegt es,

a)

die Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben des Sozial- und Gesundheitssprengels festzulegen;

b)

Ziele für die Entwicklung des Sozial- und Gesundheitssprengels vorzugeben;

c)

gegenüber dem Koordinator Empfehlungen für die Erfüllung seiner Aufgaben abzugeben;

d)

die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel bei der Festlegung von Sozialzentren zu beraten (§ 37 Abs. 3);

e)

mindestens einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch (§ 46) im Sozial- und Gesundheitssprengel zu ermöglichen;

f)

die Landesregierung in den Angelegenheiten der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu beraten.

(2) Dem Fachtag gehören als Mitglieder an:

a)

je ein von den Anbietern der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit, die in die Koordination durch den Sozial- und Gesundheitssprengel einbezogen sind und die vertraglich zur Besorgung einzelner Aufgaben herangezogen werden könnten, entsendeter Vertreter;

b)

der Vorsitzende des Sozialhilfeverbandes und sein Stellvertreter, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach der Bürgermeister und sein Stellvertreter;

c)

ein von der Ärztekammer für Kärnten entsendetes Mitglied;

d)

ein von einer im Sozial- und Gesundheitssprengel gelegenen Krankenanstalt entsendeter Vertreter aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der Krankenanstalt;

e)

der Koordinator (§ 41 Abs. 1) des Sozial- und Gesundheitssprengels, wenn er diese Aufgaben selbst erfüllt, oder sonst die von ihm zur Besorgung dieser Aufgaben herangezogene Person (§ 41 Abs. 2 oder 3);

f)

ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendeter Vertreter einer Sozialversicherung.

(3) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel mehr als eine Krankenanstalt, so hat die Landesregierung diese Krankenanstalten aufzufordern, einen gemeinsamen Vorschlag für das Mitglied nach Abs§ 40 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 2 lit. d zu erstatten. Der gemeinsame Vorschlag muss jedenfalls von mehr als der Hälfte der Krankenanstalten unterstützt sein; die vorgeschlagene Person muss bereit sein, dem Fachtag als Mitglied anzugehören. Die Landesregierung hat in diesem Fall das Mitglied nach Abs. 2 lit. d unter Bedachtnahme auf den gemeinsamen Vorschlag zu bestellen. Langt kein gemeinsamer Vorschlag ein oder ist das vorgeschlagene Mitglied nicht bereit, eine Mitgliedschaft im Fachtag anzunehmen, so erfolgt eine Bestellung dieses Mitgliedes ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag.

(4) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel keine Krankenanstalt, so hat die Landesregierung das Mitglied nach Abs. 2 lit. d aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der dem Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde nächstgelegenen Krankenanstalt zu bestellen.

(5) Die Bestellung durch die Landesregierung nach Abs. 3 und 4 und Entsendungen nach Abs. 2 lit. a, c, d und f haben auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen oder Entsendungen sind zulässig. Scheidet ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Bestellungsdauer aus, so hat die Landesregierung für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein nach Abs. 2 lit. a, c, d oder f entsendetes Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Entsendungsdauer aus, so ist für die restliche Entsendungsdauer ein neues Mitglied zu entsenden.

(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, c, d und f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(7) Der Fachtag hat aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(8) Der Fachtag ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag. Dies gilt in gleicher Weise für Wahlen.

(9) Der Fachtag ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Die konstituierende Sitzung des Fachtages ist vom Koordinator einzuberufen.

(10) Der Fachtag hat das Recht, seinen Sitzungen fachkundige Personen beizuziehen.

(11) Die Mitgliedschaft im Fachtag ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und ihr Amt nach objektiven Gesichtspunkten und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.

(12) Jene Mitglieder der Fachtage, die befristet bestellt (entsendet) wurden, haben ihr Amt bis zur Bestellung (Entsendung) der neuen Mitglieder weiterzuführen.

(13) Der Fachtag hat die näheren Bestimmungen über die Beratung (Vorberatung) von Angelegenheiten, die Einladung zu Sitzungen und deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(14) Geschäftsstelle des Fachtages ist in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach der Magistrat und im Übrigen die Bezirkshauptmannschaft.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Dem Fachtag obliegt es,

a)

die Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben des Sozial- und Gesundheitssprengels festzulegen;

b)

Ziele für die Entwicklung des Sozial- und Gesundheitssprengels vorzugeben;

c)

gegenüber dem Koordinator Empfehlungen für die Erfüllung seiner Aufgaben abzugeben;

d)

die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel bei der Festlegung von Sozialzentren zu beraten (§ 37 Abs. 3);

e)

mindestens einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch (§ 46) im Sozial- und Gesundheitssprengel zu ermöglichen;

f)

die Landesregierung in den Angelegenheiten der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu beraten.

(2) Dem Fachtag gehören als Mitglieder an:

a)

je ein von den Anbietern der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit, die in die Koordination durch den Sozial- und Gesundheitssprengel einbezogen sind und die vertraglich zur Besorgung einzelner Aufgaben herangezogen werden könnten, entsendeter Vertreter;

b)

der Vorsitzende des Sozialhilfeverbandes und sein Stellvertreter, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach der Bürgermeister und sein Stellvertreter;

c)

ein von der Ärztekammer für Kärnten entsendetes Mitglied;

d)

ein von einer im Sozial- und Gesundheitssprengel gelegenen Krankenanstalt entsendeter Vertreter aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der Krankenanstalt;

e)

der Koordinator (§ 41 Abs. 1) des Sozial- und Gesundheitssprengels, wenn er diese Aufgaben selbst erfüllt, oder sonst die von ihm zur Besorgung dieser Aufgaben herangezogene Person (§ 41 Abs. 2 oder 3);

f)

ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendeter Vertreter einer Sozialversicherung.

(3) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel mehr als eine Krankenanstalt, so hat die Landesregierung diese Krankenanstalten aufzufordern, einen gemeinsamen Vorschlag für das Mitglied nach Abs§ 40 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 2 lit. d zu erstatten. Der gemeinsame Vorschlag muss jedenfalls von mehr als der Hälfte der Krankenanstalten unterstützt sein; die vorgeschlagene Person muss bereit sein, dem Fachtag als Mitglied anzugehören. Die Landesregierung hat in diesem Fall das Mitglied nach Abs. 2 lit. d unter Bedachtnahme auf den gemeinsamen Vorschlag zu bestellen. Langt kein gemeinsamer Vorschlag ein oder ist das vorgeschlagene Mitglied nicht bereit, eine Mitgliedschaft im Fachtag anzunehmen, so erfolgt eine Bestellung dieses Mitgliedes ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag.

(4) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel keine Krankenanstalt, so hat die Landesregierung das Mitglied nach Abs. 2 lit. d aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der dem Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde nächstgelegenen Krankenanstalt zu bestellen.

(5) Die Bestellung durch die Landesregierung nach Abs. 3 und 4 und Entsendungen nach Abs. 2 lit. a, c, d und f haben auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen oder Entsendungen sind zulässig. Scheidet ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Bestellungsdauer aus, so hat die Landesregierung für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein nach Abs. 2 lit. a, c, d oder f entsendetes Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Entsendungsdauer aus, so ist für die restliche Entsendungsdauer ein neues Mitglied zu entsenden.

(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, c, d und f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(7) Der Fachtag hat aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(8) Der Fachtag ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag. Dies gilt in gleicher Weise für Wahlen.

(9) Der Fachtag ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Die konstituierende Sitzung des Fachtages ist vom Koordinator einzuberufen.

(10) Der Fachtag hat das Recht, seinen Sitzungen fachkundige Personen beizuziehen.

(11) Die Mitgliedschaft im Fachtag ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und ihr Amt nach objektiven Gesichtspunkten und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.

(12) Jene Mitglieder der Fachtage, die befristet bestellt (entsendet) wurden, haben ihr Amt bis zur Bestellung (Entsendung) der neuen Mitglieder weiterzuführen.

(13) Der Fachtag hat die näheren Bestimmungen über die Beratung (Vorberatung) von Angelegenheiten, die Einladung zu Sitzungen und deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(14) Geschäftsstelle des Fachtages ist in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach der Magistrat und im Übrigen die Bezirkshauptmannschaft.

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