§ 41 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach § 38 § 41 K-MSGist in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach der Bürgermeister und im Übrigen der Bezirkshauptmann als Koordinator berufen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Der Bezirkshauptmann als Koordinator darf sich zur Besorgung seiner Aufgaben eines hiefür geeigneten, bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten bedienen.

(3) Der Bürgermeister als Koordinator darf sich zur Besorgung seiner Aufgaben einer hiefür geeigneten natürlichen oder juristischen Person bedienen; ausgenommen sind Anbieter von Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit.

(4) Der Koordinator hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze und Ziele nach § 40 Abs. 1 lit. a und b zu berücksichtigen. Empfehlungen des Fachtages nach § 40 Abs. 1 lit. c sind tunlichst zu berücksichtigen.

(5) Der sich aus der Erfüllung der Aufgaben in den Sozial- und Gesundheitssprengeln ergebende Aufwand ist vom Land zu tragen.

(6) Wurden Sozialzentren gebildet, hat sich der Koordinator eines geeigneten Leiters zu bedienen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(7) Der Koordinator hat dem Fachtag über seine Tätigkeit vierteljährlich zu berichten. Dem Fachtag ist jedenfalls zu berichten, ob und welche Maßnahmen auf Grund von Empfehlungen des Fachtages getroffen wurden oder aus welchen Gründen Empfehlungen allenfalls nicht entsprochen werden konnte.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach § 38 § 41 K-MSGist in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach der Bürgermeister und im Übrigen der Bezirkshauptmann als Koordinator berufen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Der Bezirkshauptmann als Koordinator darf sich zur Besorgung seiner Aufgaben eines hiefür geeigneten, bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten bedienen.

(3) Der Bürgermeister als Koordinator darf sich zur Besorgung seiner Aufgaben einer hiefür geeigneten natürlichen oder juristischen Person bedienen; ausgenommen sind Anbieter von Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit.

(4) Der Koordinator hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze und Ziele nach § 40 Abs. 1 lit. a und b zu berücksichtigen. Empfehlungen des Fachtages nach § 40 Abs. 1 lit. c sind tunlichst zu berücksichtigen.

(5) Der sich aus der Erfüllung der Aufgaben in den Sozial- und Gesundheitssprengeln ergebende Aufwand ist vom Land zu tragen.

(6) Wurden Sozialzentren gebildet, hat sich der Koordinator eines geeigneten Leiters zu bedienen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(7) Der Koordinator hat dem Fachtag über seine Tätigkeit vierteljährlich zu berichten. Dem Fachtag ist jedenfalls zu berichten, ob und welche Maßnahmen auf Grund von Empfehlungen des Fachtages getroffen wurden oder aus welchen Gründen Empfehlungen allenfalls nicht entsprochen werden konnte.

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