§ 44 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Koordinator des Sozial- und Gesundheitssprengels ist verpflichtet, der Landesregierung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen§ 44 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
Der Koordinator des Sozial- und Gesundheitssprengels ist verpflichtet, der Landesregierung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen§ 44 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

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