§ 53 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Auf das Verfahren über die Leistung sozialer Mindestsicherung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt§ 53 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
Auf das Verfahren über die Leistung sozialer Mindestsicherung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt§ 53 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

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