§ 40i Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw§ 40i . Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sowie im Fall der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw§ 40i . Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sowie im Fall der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten