§ 58 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen sozialer Mindestsicherung kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 § 58 K-MSGdes Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.

(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen sozialer Mindestsicherung kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 § 58 K-MSGdes Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.

(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten