§ 40k Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw§ 40k . Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmer und die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu unterstützen.

(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden

1.

den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer,

2.

den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebs der Überlasserin bzw. des Überlassers und

3.

den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung und den Sitz des Betriebes der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers

übermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw§ 40k . Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmer und die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu unterstützen.

(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden

1.

den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer,

2.

den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebs der Überlasserin bzw. des Überlassers und

3.

den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung und den Sitz des Betriebes der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers

übermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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