§ 65 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Mindestsicherungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden (Abs§ 65 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 8) und fünf weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern mit beschließender Stimme.

(2) Die Landesregierung hat drei Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Weitere zwei Mitglieder hat die Landesregierung auf Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen; die vorgeschlagenen Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates müssen Mitglieder im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde oder Organ eines Sozialhilfeverbandes sein.

(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören weiters fünf fachlich besonders befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt an. Der Mindestsicherungsbeirat hat diese Mitglieder zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Anbieter von verschiedenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung vertreten sind. Die Abs. 4 bis 7 sind für die beratenden Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestellung der Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates mit beschließender Stimme erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Mindestsicherungsbeirates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Mindestsicherungsbeirat für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 erster Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(6) Für jedes Mitglied des Mindestsicherungsbeirates mit beschließender Stimme ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(7) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Mindestsicherungsbeirat durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes des Mindestsicherungsbeirates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(8) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betraute Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Leiter der mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten.

(9) Alle Beratungsgegenstände sind vor ihrer Abstimmung im Mindestsicherungsbeirat vorzuberaten, wobei den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung darf nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.

(10) Nach der Vorberatung ist die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2022
(1) Der Mindestsicherungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden (Abs§ 65 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 8) und fünf weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern mit beschließender Stimme.

(2) Die Landesregierung hat drei Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Weitere zwei Mitglieder hat die Landesregierung auf Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen; die vorgeschlagenen Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates müssen Mitglieder im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde oder Organ eines Sozialhilfeverbandes sein.

(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören weiters fünf fachlich besonders befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt an. Der Mindestsicherungsbeirat hat diese Mitglieder zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Anbieter von verschiedenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung vertreten sind. Die Abs. 4 bis 7 sind für die beratenden Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestellung der Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates mit beschließender Stimme erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Mindestsicherungsbeirates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Mindestsicherungsbeirat für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 erster Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(6) Für jedes Mitglied des Mindestsicherungsbeirates mit beschließender Stimme ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(7) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Mindestsicherungsbeirat durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes des Mindestsicherungsbeirates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(8) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betraute Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Leiter der mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten.

(9) Alle Beratungsgegenstände sind vor ihrer Abstimmung im Mindestsicherungsbeirat vorzuberaten, wobei den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung darf nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.

(10) Nach der Vorberatung ist die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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