§ 5 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Form der Hilfe aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes der hilfsbedürftigen Person erforderlich ist oder dadurch eine Verwahrlosung verhindert werden kann§ 5 MSV seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.

(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden

a)

bei vorübergehender Not,

b)

in Fällen vorbeugender Mindestsicherung,

c)

wenn die unmittelbare Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder deren Familienangehörige oder in Fällen der Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom § 9 Abs. 4 lit. f Z. 2 nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die unmittelbare Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist, oder

d)

wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß § 4 lit. a Z. 1 durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann.

(4) Geldleistungen können durch Sachleistungen ersetzt sowie durch Zahlungen an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebens-unterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Form der Hilfe aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes der hilfsbedürftigen Person erforderlich ist oder dadurch eine Verwahrlosung verhindert werden kann§ 5 MSV seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.

(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden

a)

bei vorübergehender Not,

b)

in Fällen vorbeugender Mindestsicherung,

c)

wenn die unmittelbare Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder deren Familienangehörige oder in Fällen der Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom § 9 Abs. 4 lit. f Z. 2 nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die unmittelbare Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist, oder

d)

wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß § 4 lit. a Z. 1 durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann.

(4) Geldleistungen können durch Sachleistungen ersetzt sowie durch Zahlungen an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebens-unterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

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