§ 8 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Hilfsbedürftige Personen, die in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG§ 8 MSV einbezogen sind, sind zur Krankenversicherung anzumelden und sind für diese die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmenseit 31.03.2021 weggefallen. Die Höhe dieser Beiträge entspricht jenen, wie sie von und für Personen vorgesehen sind, die eine Ausgleichszulage nach dem ASVG beziehen.

(2) Ist eine hilfsbedürftige Person nicht krankenversichert und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen, wird für diese die Deckung der Kosten bei Krankheit so lange gewährt, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird, sowie bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 2). Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, werden jene Kosten übernommen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt. Im Einzelfall können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Hilfsbedürftige Personen, die in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG§ 8 MSV einbezogen sind, sind zur Krankenversicherung anzumelden und sind für diese die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmenseit 31.03.2021 weggefallen. Die Höhe dieser Beiträge entspricht jenen, wie sie von und für Personen vorgesehen sind, die eine Ausgleichszulage nach dem ASVG beziehen.

(2) Ist eine hilfsbedürftige Person nicht krankenversichert und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen, wird für diese die Deckung der Kosten bei Krankheit so lange gewährt, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird, sowie bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 2). Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, werden jene Kosten übernommen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt. Im Einzelfall können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

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