§ 74 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuss vorgesehen§ 74 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 71 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 73 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.2022
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuss vorgesehen§ 74 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 71 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 73 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, sinngemäß.

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