§ 84 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Organen in Vollziehung des § 11 Abs. 4 das Betreten fremder Grundstücke und Räume verwehrt, die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;

b)

der Anzeigepflicht nach § 59 Abs. 2 oder der Auskunftspflicht nach § 55 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände die Mindestsicherung in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 84 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Organen in Vollziehung des § 11 Abs. 4 das Betreten fremder Grundstücke und Räume verwehrt, die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;

b)

der Anzeigepflicht nach § 59 Abs. 2 oder der Auskunftspflicht nach § 55 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände die Mindestsicherung in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 84 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

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