§ 6 K-ABG (weggefallen)

Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft§ 6 K-ABG seit 20.12.2019 weggefallen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

(3) (entfällt)

(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes(Abs. 1) wirksam werden.

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.12.2019
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft§ 6 K-ABG seit 20.12.2019 weggefallen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

(3) (entfällt)

(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes(Abs. 1) wirksam werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten