§ 4 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn

a)

sie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,

b)

sie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,

c)

ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,

d)

an der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist und

e)

sie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.

(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für

a)

Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und

b)

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.

(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die WirkungsgradanforderungenAnforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.

(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn

a)

sie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,

b)

sie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,

c)

ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,

d)

an der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist und

e)

sie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.

(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für

a)

Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und

b)

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.

(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die WirkungsgradanforderungenAnforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.

(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.

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