§ 5 K-HeizG § 5

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 ist, soweit die Abs. 5 und 6 und der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.

(2) Zugelassene Stellen iS dieses Gesetzes sind akkreditierte Anstalten, Stellen Prüf- und/oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderInspektionsstellen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumWirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen UmfangesUmfangs der Akkreditierung.

(3) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.

(4) Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 nach dem Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(6) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung nach Abs. 5 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 ist, soweit die Abs. 5 und 6 und der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.

(2) Zugelassene Stellen iS dieses Gesetzes sind akkreditierte Anstalten, Stellen Prüf- und/oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderInspektionsstellen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumWirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen UmfangesUmfangs der Akkreditierung.

(3) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.

(4) Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 nach dem Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(6) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung nach Abs. 5 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

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