§ 7 K-HeizG § 7

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Kleinfeuerungsanlage muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

1.

Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.

Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd § 5;

3.

Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach § 4 Abs. 2 lit. a;

4.

Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

5.

Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;

6.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;

7.

bei wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die Angabe, mit welchen Brennern oder Kesseln sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerungsanlage nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen einhält;

8.

bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen (§ 13),

a)

eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerungsanlage;

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;

c)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;

d)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(3) Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.

(4) Der EigentümerBetreiber der Kleinfeuerungsanlage oder der über die Kleinfeuerungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5) hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Der Kleinfeuerungsanlage muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

1.

Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.

Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd § 5;

3.

Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach § 4 Abs. 2 lit. a;

4.

Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

5.

Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;

6.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;

7.

bei wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die Angabe, mit welchen Brennern oder Kesseln sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerungsanlage nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen einhält;

8.

bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen (§ 13),

a)

eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerungsanlage;

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;

c)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;

d)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(3) Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.

(4) Der EigentümerBetreiber der Kleinfeuerungsanlage oder der über die Kleinfeuerungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5) hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

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