§ 10 T-PFG Entschädigungsbeauftragter

Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat eine Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens auf die Dauer von vier Jahren als Entschädigungsbeauftragten zu bestellen.

(2) Für den Entschädigungsbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Entschädigungsbeauftragte wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Entschädigungsbeauftragte und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das AmtAufgaben des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerrufwerden von der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 4 sinngemäßTiroler Patientenvertretung wahrgenommen.

(5) Endet das Amt des Entschädigungsbeauftragten oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Den Aufwand für die Tätigkeit des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters hat das Land zu tragen, soweit nicht von dritter Seite dafür aufgekommen wird.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.06.2005

(1) Die Landesregierung hat eine Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens auf die Dauer von vier Jahren als Entschädigungsbeauftragten zu bestellen.

(2) Für den Entschädigungsbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Entschädigungsbeauftragte wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Entschädigungsbeauftragte und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das AmtAufgaben des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerrufwerden von der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 4 sinngemäßTiroler Patientenvertretung wahrgenommen.

(5) Endet das Amt des Entschädigungsbeauftragten oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Den Aufwand für die Tätigkeit des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters hat das Land zu tragen, soweit nicht von dritter Seite dafür aufgekommen wird.

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