§ 11 T-PFG Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten

Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung unter Einbeziehung des Patientenvertreters nach § 13e des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen.

(2) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, samt den entscheidungswesentlichen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden der Entschädigungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Entschädigungsbeauftragte hat der Entschädigungskommission und dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.06.2005

(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung unter Einbeziehung des Patientenvertreters nach § 13e des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen.

(2) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, samt den entscheidungswesentlichen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden der Entschädigungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Entschädigungsbeauftragte hat der Entschädigungskommission und dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

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