§ 16 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.

a)

Kleinfeuerungsanlagen, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,

b)

Warmwasserbereitern für flüssige und gasförmige Brennstoffe und

c)

Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie

1.

die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen und

2.

die Wirkungsgrade des Abs. 4und Emissionsgrenzwerte nach dem Unionsrecht, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade desund Emissionsgrenzwerte nach Abs. 42 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.

(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 erlassen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.

a)

Kleinfeuerungsanlagen, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,

b)

Warmwasserbereitern für flüssige und gasförmige Brennstoffe und

c)

Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie

1.

die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen und

2.

die Wirkungsgrade des Abs. 4und Emissionsgrenzwerte nach dem Unionsrecht, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade desund Emissionsgrenzwerte nach Abs. 42 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.

(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 erlassen.

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