§ 17 K-HeizG § 17

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte der Kleinfeuerungsanlage ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen durch:

1.

die Baumusterprüfung und

2.

die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegtenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

a)

das Verfahren der Baumusterprüfung;

b)

die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen;

c)

die Baumusterprüfbescheinigung;

d)

die Informationspflichten der benannten Stellen;

e)

die Verfahren der Komformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte der Kleinfeuerungsanlage ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen durch:

1.

die Baumusterprüfung und

2.

die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegtenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

a)

das Verfahren der Baumusterprüfung;

b)

die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen;

c)

die Baumusterprüfbescheinigung;

d)

die Informationspflichten der benannten Stellen;

e)

die Verfahren der Komformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die WirkungsgradanforderungenAnforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten