§ 29 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 in Verkehr bringt,

2.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 errichtet, einbaut oder betreibt,

3.

den Prüfbericht iSd § 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

4.

Prüfberichte iSd § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,

5.

die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 4 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,

6.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben im Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,

7.

auf Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anbringt, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte,

8.

Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 in Verkehr bringt,

9.

Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 errichtet, einbaut oder betreibt,

10.

als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 verstößt,

11.

vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 nicht durchführt,

12.

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß § 12 Abs. 5 bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach § 12 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,

13.

(entfällt)

14.

(entfällt)

15.

(entfällt)

16.

(entfällt)

17.

(entfällt)

18.

Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 nicht nachkommt,

19.

den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach § 15 Abs. 1 lit. a vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,

20.

den Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt,

21.

Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 lit. c nicht zulässt,

22.

Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringt,

23.

Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,

24.

Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 17) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,

25.

Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach § 19 oder ohne Konformitätserklärung nach § 19 in Verkehr bringt,

26.

an der Feuerungsanlage oder an einem Bauteil Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlicht der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,

27.

an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des § 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,

28.

Aufträgen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt,

29.

den Anzeige- und Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,

29a.

den Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,

30.

den Bestimmungen der aufgrund des § 21 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

31.

als Prüforgan den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5 nicht nachkommt,

32.

den Überprüfungspflichten nach § 22 nicht nachkommt,

33.

den Prüfbericht nach § 22 nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd § 22 Abs. 2 nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach § 22 Abs. 2 nicht veranlasst,

33a.

die Daten und Informationen nach § 22 Abs. 3 nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

34.

als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach § 23 nicht nachkommt,

35.

Aufträgen nach § 23a nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

36.

Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des § 23a benützt,

37.

Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach §§ 24 und 25 und den zu § 21 Abs. 3a ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,

38.

als Fachunternehmen oder -person nach § 24 tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 zu erfüllen,

39.

als Fachunternehmen oder -person iSd § 24 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen nach §§ 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 3, 4, 5 oder 6 verstößt,

40.

den Verpflichtungen nach § 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,

41.

als Prüforgan gegen die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,

42.

entgegen den Bestimmungen des § 26 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 26 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

43.

Aufträgen und Verpflichtungen nach § 26 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.

(4) Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.

(7) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

  1. 1.

    (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.

    (3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.

    (4) Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.

    (5) Der Versuch ist strafbar.

    (6) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.

    1. (7) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 07.07.2020 bis 27.06.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 in Verkehr bringt,

2.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 errichtet, einbaut oder betreibt,

3.

den Prüfbericht iSd § 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

4.

Prüfberichte iSd § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,

5.

die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 4 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,

6.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben im Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,

7.

auf Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anbringt, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte,

8.

Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 in Verkehr bringt,

9.

Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 errichtet, einbaut oder betreibt,

10.

als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 verstößt,

11.

vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 nicht durchführt,

12.

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß § 12 Abs. 5 bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach § 12 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,

13.

(entfällt)

14.

(entfällt)

15.

(entfällt)

16.

(entfällt)

17.

(entfällt)

18.

Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 nicht nachkommt,

19.

den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach § 15 Abs. 1 lit. a vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,

20.

den Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt,

21.

Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 lit. c nicht zulässt,

22.

Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringt,

23.

Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,

24.

Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 17) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,

25.

Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach § 19 oder ohne Konformitätserklärung nach § 19 in Verkehr bringt,

26.

an der Feuerungsanlage oder an einem Bauteil Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlicht der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,

27.

an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des § 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,

28.

Aufträgen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt,

29.

den Anzeige- und Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,

29a.

den Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,

30.

den Bestimmungen der aufgrund des § 21 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

31.

als Prüforgan den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5 nicht nachkommt,

32.

den Überprüfungspflichten nach § 22 nicht nachkommt,

33.

den Prüfbericht nach § 22 nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd § 22 Abs. 2 nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach § 22 Abs. 2 nicht veranlasst,

33a.

die Daten und Informationen nach § 22 Abs. 3 nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

34.

als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach § 23 nicht nachkommt,

35.

Aufträgen nach § 23a nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

36.

Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des § 23a benützt,

37.

Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach §§ 24 und 25 und den zu § 21 Abs. 3a ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,

38.

als Fachunternehmen oder -person nach § 24 tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 zu erfüllen,

39.

als Fachunternehmen oder -person iSd § 24 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen nach §§ 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 3, 4, 5 oder 6 verstößt,

40.

den Verpflichtungen nach § 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,

41.

als Prüforgan gegen die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,

42.

entgegen den Bestimmungen des § 26 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 26 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

43.

Aufträgen und Verpflichtungen nach § 26 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.

(4) Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.

(7) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

  1. 1.

    (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.

    (3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.

    (4) Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.

    (5) Der Versuch ist strafbar.

    (6) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.

    1. (7) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

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