§ 2 K-PPAG Bestellung

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.1990 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Stelle des (der) Patientenanwaltes (-anwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines, die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.1990 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Stelle des (der) Patientenanwaltes (-anwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines, die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.

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