§ 2a K-PPAG Abberufung

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.1990 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.1990 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten