§ 9 K-PPAG Verweisungen

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Für Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft und Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisungsind als Verweisungen auf die jeweils in Geltung stehendegültige Fassung zu verstehen.

(32) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf nachstehend angeführte Bundesgesetze verwiesen wird, sind dieseals Verweisungen in der angeführtenfolgender Fassung anzuwendenzu verstehen:

a)1.

Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008;

b)2.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008BGBl. I Nr. 125/2013.;

3.

Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 09.04.2009 bis 30.04.2014

(1) Für Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft und Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisungsind als Verweisungen auf die jeweils in Geltung stehendegültige Fassung zu verstehen.

(32) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf nachstehend angeführte Bundesgesetze verwiesen wird, sind dieseals Verweisungen in der angeführtenfolgender Fassung anzuwendenzu verstehen:

a)1.

Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008;

b)2.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008BGBl. I Nr. 125/2013.;

3.

Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006.

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