§ 55b Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw§ 55b . des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. der Beschäftiger als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(2) Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Überlassung gelten für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auch der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger.

(5) Die Überlasserin bzw. der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie bzw. er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw§ 55b . des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. der Beschäftiger als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(2) Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Überlassung gelten für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auch der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger.

(5) Die Überlasserin bzw. der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie bzw. er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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