§ 57 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 § 57 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Anbau- und Erntezeit für die mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit freier Station durch höchstens 26 Wochen, für alle anderen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch höchstens 20 Wochen um die im ersten Halbsatz des Abs. 1 festgelegte Stundenzahl verlängert werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 56a.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 § 57 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Anbau- und Erntezeit für die mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit freier Station durch höchstens 26 Wochen, für alle anderen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch höchstens 20 Wochen um die im ersten Halbsatz des Abs. 1 festgelegte Stundenzahl verlängert werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 56a.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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