§ 8 K-FlUGG

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 3 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sämtliche für die Bemessung der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren erforderlichen Angaben und personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Landesregierung hat für diese Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, darf die Auflage und Verwendung der Formblätter auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der Abgabenbehörde bis zum 15. des auf die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.

(3) Für nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt übermittelte Aufzeichnungen hat die Abrechnung und Überweisung aus den Mitteln der Ausgleichskasse nicht stattzufinden. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Landesregierung diese Frist auf Antrag bis zu sechs Monate zu verlängern.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.11.2015 bis 30.11.2018

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 3 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sämtliche für die Bemessung der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren erforderlichen Angaben und personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Landesregierung hat für diese Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, darf die Auflage und Verwendung der Formblätter auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der Abgabenbehörde bis zum 15. des auf die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.

(3) Für nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt übermittelte Aufzeichnungen hat die Abrechnung und Überweisung aus den Mitteln der Ausgleichskasse nicht stattzufinden. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Landesregierung diese Frist auf Antrag bis zu sechs Monate zu verlängern.

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