§ 1 T-FZD (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 1 T-FZD

Wassertiere

(1) Die in der Anlage 1 angeführten Wassertiere dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 ausgesetzt werden.

(2) Das Aussetzen von in der Anlage 2 angeführten Wassertieren ist der Behörde nach § 21 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 schriftlich anzuzeigen.

(3) Andere als die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 1 T-FZD

Wassertiere

(1) Die in der Anlage 1 angeführten Wassertiere dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 ausgesetzt werden.

(2) Das Aussetzen von in der Anlage 2 angeführten Wassertieren ist der Behörde nach § 21 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 schriftlich anzuzeigen.

(3) Andere als die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.

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