§ 6 T-FZD (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 6 T-FZD

Verbote

Als nicht weidgerechte und daher verbotene Ausübung des Fischfanges gilt jedenfalls die Verwendung von

a)

lebenden Wirbeltieren als Köder,

b)

Fischortungsgeräten (Echolot),

c)

Fanggeräten, die mit mehr als drei Angelhaken ausgestattet sind,

d)

mehr als einer Angelrute bzw. einer Hauptschnur in Fließgewässern oder gleichzeitig mehr als zwei Angelruten bzw. zwei Hauptschnüren in Seen durch eine Person.

seit 26.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 6 T-FZD

Verbote

Als nicht weidgerechte und daher verbotene Ausübung des Fischfanges gilt jedenfalls die Verwendung von

a)

lebenden Wirbeltieren als Köder,

b)

Fischortungsgeräten (Echolot),

c)

Fanggeräten, die mit mehr als drei Angelhaken ausgestattet sind,

d)

mehr als einer Angelrute bzw. einer Hauptschnur in Fließgewässern oder gleichzeitig mehr als zwei Angelruten bzw. zwei Hauptschnüren in Seen durch eine Person.

seit 26.01.2021 weggefallen.

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