§ 3 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen§ 3 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.

(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.

(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen§ 3 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.

(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.

(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.

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