§ 4 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 § 4 T-FischGeinem Fischereirevier zuzuweisen seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.

(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.

(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a)

ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes (der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf;

b)

die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne des Abs. 3, die das Fischereirevier mit umfassen soll;

c)

ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen Katastralmappe;

d)

ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere.

(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 § 4 T-FischGeinem Fischereirevier zuzuweisen seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.

(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.

(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a)

ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes (der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf;

b)

die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne des Abs. 3, die das Fischereirevier mit umfassen soll;

c)

ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen Katastralmappe;

d)

ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere.

(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

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