§ 8 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen§ 8 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Behörde hat weiters im Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen.

(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen§ 8 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Behörde hat weiters im Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen.

(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

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