§ 8 K-UAG § 8

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über

1.

die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und

2.

die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1)

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über

1.

die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und

2.

die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1)

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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