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(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über
1. | die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und | |||||||||
2. | die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1) | |||||||||
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über
1. | die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und | |||||||||
2. | die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1) | |||||||||
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. |