§ 10 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster)§ 10 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 8 Abs. 1 zugewiesener Fischwässer, den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der allfälligen Bewirtschafter sowie den Namen und die Adresse der Fischereiaufsichtsorgane und die Geschäftszahl und das Datum der Genehmigung nach § 34 Abs. 1 zu enthalten.

(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster nach Abs. 1 einen Fischereikataster für das gesamte Land zu führen.

(3) Jedermann hat das Recht, in den Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster)§ 10 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 8 Abs. 1 zugewiesener Fischwässer, den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der allfälligen Bewirtschafter sowie den Namen und die Adresse der Fischereiaufsichtsorgane und die Geschäftszahl und das Datum der Genehmigung nach § 34 Abs. 1 zu enthalten.

(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster nach Abs. 1 einen Fischereikataster für das gesamte Land zu führen.

(3) Jedermann hat das Recht, in den Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.

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