§ 11 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier oder einen Teil davon bildet oder das nach § 8 Abs. 1 § 11 T-FischGeinem Fischereirevier zugewiesen ist seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von Personen ausgeübt werden, die volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig sowie im Sinn des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind.

(3) Steht das Fischereirecht einer juristischen Person oder einer Personenmehrheit zu, so ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter zu bestellen.

(4) Die Bestellung eines Bewirtschafters bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Um diese Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als Bewirtschafter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Von der Bestellung an treffen alle Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zukommen, den Bewirtschafter. Er ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich, sofern im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Verletzt der Bewirtschafter aufgrund einer besonderen Weisung einer zur Vertretung der juristischen Person im Sinne des Abs. 3 nach außen befugten oder der Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Person eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift nicht zumutbar war.

(7) Juristische Personen im Sinne des Abs. 3 und die einer Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Personen haften für die über den Bewirtschafter verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier oder einen Teil davon bildet oder das nach § 8 Abs. 1 § 11 T-FischGeinem Fischereirevier zugewiesen ist seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von Personen ausgeübt werden, die volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig sowie im Sinn des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind.

(3) Steht das Fischereirecht einer juristischen Person oder einer Personenmehrheit zu, so ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter zu bestellen.

(4) Die Bestellung eines Bewirtschafters bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Um diese Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als Bewirtschafter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Von der Bestellung an treffen alle Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zukommen, den Bewirtschafter. Er ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich, sofern im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Verletzt der Bewirtschafter aufgrund einer besonderen Weisung einer zur Vertretung der juristischen Person im Sinne des Abs. 3 nach außen befugten oder der Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Person eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift nicht zumutbar war.

(7) Juristische Personen im Sinne des Abs. 3 und die einer Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Personen haften für die über den Bewirtschafter verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

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