§ 12 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
In Eigenrevieren steht die Befugnis zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu§ 12 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er, sofern das Eigenrevier nicht verpachtet wird, hiefür einen Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
In Eigenrevieren steht die Befugnis zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu§ 12 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er, sofern das Eigenrevier nicht verpachtet wird, hiefür einen Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.

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