§ 13 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung nach Abs§ 13 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 2 oder im Wege der Verpachtung nach Abs. 6 auszuüben. Im Falle der Selbstbewirtschaftung ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers zu erteilen, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, und wenn das dem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsstatut dem Abs. 3 entspricht.

(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Gemeinschaftsreviers;

b)

den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten sowie die auf sie entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier;

c)

Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung von Sitzungen der Versammlung der Fischereiberechtigten sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlusserfordernisse, wobei vorzusehen ist, dass zu einem Beschluss über die Bestellung des Bewirtschafters und den Widerruf der Bestellung die Zustimmung von so vielen Fischereiberechtigten erforderlich ist, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen;

d)

die Rechte und die Pflichten der Fischereiberechtigten;

e)

Bestimmungen über die Aufsicht über den Bewirtschafter.

(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3 entspricht.

(5) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers aufzuheben, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen. Die Behörde hat die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung von Amts wegen zu widerrufen, wenn trotz nachweislicher Mahnung kein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 bestellt wurde.

(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind durch die Behörde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Der Pachterlös ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.

(7) Eine Versteigerung nach Abs. 6 hat zu entfallen, wenn der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, nach § 14 verlängert wird.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung nach Abs§ 13 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 2 oder im Wege der Verpachtung nach Abs. 6 auszuüben. Im Falle der Selbstbewirtschaftung ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers zu erteilen, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, und wenn das dem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsstatut dem Abs. 3 entspricht.

(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Gemeinschaftsreviers;

b)

den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten sowie die auf sie entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier;

c)

Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung von Sitzungen der Versammlung der Fischereiberechtigten sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlusserfordernisse, wobei vorzusehen ist, dass zu einem Beschluss über die Bestellung des Bewirtschafters und den Widerruf der Bestellung die Zustimmung von so vielen Fischereiberechtigten erforderlich ist, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen;

d)

die Rechte und die Pflichten der Fischereiberechtigten;

e)

Bestimmungen über die Aufsicht über den Bewirtschafter.

(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3 entspricht.

(5) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers aufzuheben, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen. Die Behörde hat die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung von Amts wegen zu widerrufen, wenn trotz nachweislicher Mahnung kein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 bestellt wurde.

(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind durch die Behörde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Der Pachterlös ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.

(7) Eine Versteigerung nach Abs. 6 hat zu entfallen, wenn der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, nach § 14 verlängert wird.

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