§ 13 K-UAG § 13

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Ein Viertel der Ausschussmitglieder kann in einer Sitzung des Ausschusses ergänzende Beweisanforderungen schriftlich verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß § 34 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

(3) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Ausschussmitglieder den Präsidenten des Landtages mit der Frage der Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz befassen. Der Präsident des Landtages hat innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Befassung die ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz zur Beratung in dieser Frage einzuberufen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn begründete Bedenken bestehen, ob das Verlangen um ergänzende Beweisanforderungen eine Angelegenheit betrifft, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht. Wenn der Präsident des Landtages unter Bedachtnahme auf die Beratungen der ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz gegenüber dem Untersuchungsausschuss begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz äußert, wird mit dem Tag des Einlangens dieser Äußerung beim Obmann des Ausschusses das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung wirksam.

(4) Für die Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen gilt § 16.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 27.02.2016 bis 29.06.2017

(1) Ein Viertel der Ausschussmitglieder kann in einer Sitzung des Ausschusses ergänzende Beweisanforderungen schriftlich verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß § 34 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

(3) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Ausschussmitglieder den Präsidenten des Landtages mit der Frage der Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz befassen. Der Präsident des Landtages hat innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Befassung die ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz zur Beratung in dieser Frage einzuberufen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn begründete Bedenken bestehen, ob das Verlangen um ergänzende Beweisanforderungen eine Angelegenheit betrifft, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht. Wenn der Präsident des Landtages unter Bedachtnahme auf die Beratungen der ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz gegenüber dem Untersuchungsausschuss begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 letzter Satz äußert, wird mit dem Tag des Einlangens dieser Äußerung beim Obmann des Ausschusses das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung wirksam.

(4) Für die Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen gilt § 16.

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