§ 14 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden§ 14 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Pachtdauer hat mindestens fünf Jahre, bei Verlängerung des Pachtvertrages mindestens drei Jahre, zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.

(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen. Erfolgt die Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag oder die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung des Pachtvertrages diesem Gesetz widerspricht.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Ein Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden§ 14 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Pachtdauer hat mindestens fünf Jahre, bei Verlängerung des Pachtvertrages mindestens drei Jahre, zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.

(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen. Erfolgt die Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag oder die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung des Pachtvertrages diesem Gesetz widerspricht.

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