§ 15 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat einen Pachtvertrag mit Bescheid aufzulösen, wenn der Pächter

a)

die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr erfüllt,

b)

wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist, wiederholt einem Auftrag zum Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat,

c)

den Bestimmungen über den Fischereischutz trotz vorheriger Androhung der Auflösung des Pachtvertrages nicht entsprochen hat,

d)

sofern er eine juristische Person oder eine Personenmehrheit ist, trotz nachweislicher Mahnung keinen Bewirtschafter bestellt hat.

(2) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters§ 15 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Beim Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat einen Pachtvertrag mit Bescheid aufzulösen, wenn der Pächter

a)

die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr erfüllt,

b)

wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist, wiederholt einem Auftrag zum Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat,

c)

den Bestimmungen über den Fischereischutz trotz vorheriger Androhung der Auflösung des Pachtvertrages nicht entsprochen hat,

d)

sofern er eine juristische Person oder eine Personenmehrheit ist, trotz nachweislicher Mahnung keinen Bewirtschafter bestellt hat.

(2) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters§ 15 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Beim Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

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