§ 20 K-UAG § 20

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 17 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 17 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz.

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