§ 20 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Hochgebirgsseen sind natürliche stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² oberhalb von 1500 m Seehöhe.

(2) Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen für einen Hochgebirgssee vorzuschreiben, soweit dies zur Erhaltung des bestehenden Zustandes im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 § 20 T-FischGdes Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, erforderlich ist. Solche Bewirtschaftungsbeschränkungen sind insbesondere das Verbot von Besatzmaßnahmen, das Verbot der Ausgabe von Fischereikarten, zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Fischfanges sowie Regelungen über die Art und das Ausmaß der Befischung.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Beschränkungen nach Abs. 2 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung seit 31.12.2020 weggefallen sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Hochgebirgsseen sind natürliche stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² oberhalb von 1500 m Seehöhe.

(2) Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen für einen Hochgebirgssee vorzuschreiben, soweit dies zur Erhaltung des bestehenden Zustandes im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 § 20 T-FischGdes Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, erforderlich ist. Solche Bewirtschaftungsbeschränkungen sind insbesondere das Verbot von Besatzmaßnahmen, das Verbot der Ausgabe von Fischereikarten, zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Fischfanges sowie Regelungen über die Art und das Ausmaß der Befischung.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Beschränkungen nach Abs. 2 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung seit 31.12.2020 weggefallen sind.

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