§ 21 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen keinesfalls eine Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei, des Naturhaushaltes und der Landeskultur zu erwarten ist§ 21 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Derartige Wassertiere dürfen ohne Bewilligung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs. 1 ausgesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen eine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz möglich ist. Das beabsichtigte Aussetzen derartiger Wassertiere ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Diese Wassertiere dürfen erst ausgesetzt werden, wenn die Behörde schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie das Aussetzen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige wegen einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz mit schriftlichem Bescheid untersagt hat.

(3) Andere als die in den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 oder in Entscheidungen über den Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 bestimmten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die ausgesetzten Wassertiere keine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz zu erwarten ist. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 3 den Tiroler Fischereiverband und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(5) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 erster Satz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(6) Die Behörde hat Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 erster Satz auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2019 bis 31.12.2020
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen keinesfalls eine Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei, des Naturhaushaltes und der Landeskultur zu erwarten ist§ 21 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Derartige Wassertiere dürfen ohne Bewilligung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs. 1 ausgesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen eine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz möglich ist. Das beabsichtigte Aussetzen derartiger Wassertiere ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Diese Wassertiere dürfen erst ausgesetzt werden, wenn die Behörde schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie das Aussetzen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige wegen einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz mit schriftlichem Bescheid untersagt hat.

(3) Andere als die in den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 oder in Entscheidungen über den Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 bestimmten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die ausgesetzten Wassertiere keine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz zu erwarten ist. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 3 den Tiroler Fischereiverband und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(5) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 erster Satz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(6) Die Behörde hat Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 erster Satz auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

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